EULA: FotoSortierer XL

Fotos sortieren mit FotoSortierer XL

Software: FotoSortierer XL

Haftungsausschluss - Copyright-Hinweise

Das Programm steht unter dem rechtlichen Schutz der Urheber- und Handelsgesetze des Landes, in dem es veröffentlicht, vervielfältigt bzw. genutzt wird.
IN MEDIAKG TI, Softwareentwicklungen, Geothestr. 1A, 87527 Sonthofen, Deutschland, nachfolgend 'Lizenzgeber' genannt, besitzt alle Rechte an dem Programm (Software) und gestattet die Nutzung ausschließlich unter der Voraussetzung, dass die nachfolgend aufgeführten Lizenzbedingungen vom Nutzer anerkannt und eingehalten werden. Es kommt damit zwischen ihm, dem Lizenznehmer, und dem Lizenzgeber der vorliegende Lizenzvertrag zustande:

1. Installation
Der Lizenzgeber weist Sie ausdrücklich darauf hin, dass vor der Installation jeglicher neuer Software auf Ihrem System eine Datensicherung erfolgen sollte, um einem eventuellen Verlust Ihrer Daten vorzubeugen. Diese Sicherheitsmaßnahme sollte auch bei der Installation dieser Software erfolgen. Falls Sie Ihre Daten noch nicht gesichert haben sollten, raten wir dringend, die Installation sofort abzubrechen, Ihre Daten zu sichern und erst darauffolgend die Installation neu zu starten. Darüber hinaus ist es empfehlenswert in regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen.

2. Gewährleistung / Haftung
Eine Gewährleistung für eine fehlerfreie Funktionalität des Programms wird von dem Lizenzgeber nicht übernommen.
Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software, insbesondere nicht dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.

Der Lizenzgeber haftet für einen vorsätzlich und/oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden unbeschränkt. Auch beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet der Lizenzgeber für alle darauf zurückzuführenden Schäden ohne Beschränkung.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber, soweit hinsichtlich der Leistungserbringung Verzug vorliegt, die Leistung unmöglich geworden ist oder eine ihr obliegende Kardinalpflicht verletzt wurde, für darauf zurückzuführende Personenschäden unbeschränkt. Für Sach- und Vermögensschaden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Zweifachen des gezahlten Kaufpreises (Lizenzgebühr, Registrierungsgebühr), unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche des Vertragsrechtes, um Schadensersatzansprüche oder andere Haftungsansprüche handelt.

Befindet sich der Lizenzgeber während des Eintritts der Unmöglichkeit in Verzug, so haftet er für den durch die Unmöglichkeit ihrer Leistung eingetretenen Schaden ohne Beschränkung; nicht jedoch für den Fall, in dem der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

In allen Übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Nutzungsumfang
Die Software ist urheberrechtlich zugunsten des Lizenzgebers geschützt. Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software liegen allein beim Lizenzgeber. Alle Urheberrechts- und sonstige in der Software befindlichen Vermerke wie Registriernummern und Hinweise auf den Lizenzgeber dürfen nicht entfernt werden. Jede weitere Einbringung in andere Software jeglicher Art wird dem Lizenznehmer untersagt.


a. Bedingungen für Shareware-Version der Software:

Sie erkennen die Shareware-Version daran, dass beim Programmstart ein Shareware-Hinweisfenster erscheint. Dieses Fenster muss bei jedem Programmstart bestätigt werden, bevor die Software genutzt werden kann.
Das Programm wird herausgegeben, wie es ist, und darf in der vorliegenden Version nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen frei benutzt werden:
Die Software darf in unmodifizierter Form, wie es vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wurde, vervielfältigt, veröffentlicht und verbreitet werden, soweit keine Gebühren für die Nutzung, Verteilung, Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Vervielfältigung erhoben werden.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass die Software, in der jeweils aktuellen Shareware Version, auch von beliebigen Hard- und Software-Herstellern oder Händlern einschließlich Shareware-Versendern, CD-ROM-Herstellern und Zeitschriften-Verlagen zur Aufnahme auf Heft-CDs, sowie beliebigen Anbietern von Software-/Hardware und Dienstleistungen kostenlos verteilt, verbreitet und vervielfältigt werden darf, soweit keine, die üblichen Entgelte für Shareware-Programme und -Sammlungen übersteigende Beträge verlangt werden.
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung sind Dritte darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Software um ein Shareware-Programm handelt.
Eine entgeltliche Verteilung, Verbreitung oder Vervielfältigung des Programms wird ausdrücklich untersagt.


b. Bedingungen für die lizenzierte Version:

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des vorliegenden Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und persönliches Recht, die Software auf einem einzelnen Personal Computer und nur an einem Ort, zu nutzen. Jede weitergehende Nutzung ist nicht gestattet.
Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,
die Software oder einzelne Programmteile an Dritte weiterzugeben oder einem Dritten auf andere Weise zugänglich zu machen, insbesondere in Form der Leihe oder Miete;
 die Software über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal von einem Computer auf einen anderen Computer zu übertragen;
die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren;
abgeleitete Werke zu erstellen;
Der Lizenznehmer erhält durch den Erwerb des Programms allein das Eigentum an einem körperlichen Datenträger, soweit nicht die Überlassung des Lizenzmaterials auf dem Weg der Datenfernübertragung erfolgt. Bei beiden überlassungsalternativen ist ein Erwerb von weitergehenden Rechten als den benannten nicht verbunden.
Das Anfertigen einer (einzigen) Reservekopie ist nur zu Sicherungszwecken zulässig, insofern die Software auf einem Datenträger geliefert wurde.

4. Dauer des Vertrages
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Zuwiderhandlung des Lizenznehmers gegen die Lizenzbestimmungen verwirkt das Nutzungsrecht, ohne dass es seitens des Lizenzgebers einer Kündigung bedarf.

5. Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Der Lizenznehmer haftet für alle Vermögensschäden, die der Lizenzgeber aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts oder einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.

6. Änderungen und Aktualisierungen (Updates)
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren. Er ist nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer etwaige Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen.
Etwaige Aktualisierungen der Software sind immer kostenfrei.
Der Lizenznehmer wird per E-Mail über Produktneuerungen informiert, insofern eine gültige E-Mail Adresse bei Lizenzierung der Software angegeben wurde. Der Lizenznehmer kann frei entscheiden, ob er die Aktualisierung der Software auf eigene Kosten aus dem Internet lädt und die Aktualisierung installiert.

7. Produktnamen und Warenzeichen
Alle in diesem Text, der Dokumentation und der Software verwendeten Produktnamen und eingetragenen Warenzeichen werden hiermit als Eigentum ihrer Besitzer anerkannt, unabhängig davon, ob sie als solche gekennzeichnet sind oder nicht.

8. Sonstiges
Handelt es sich um die Software MailOut, so ist es ist nicht gestattet MailOut für den Versand von sogenannten SPAM Mails (unaufgeforderte Zusendung von Emails) zu verwenden. Diese Art des E-Mail-Versands kann strafrechtlich verfolgt werden.

Die erwähnten Software-Bezeichnungen Microsoft, MS, Windows, Outlook und Outlook Express sind in den meisten Fällen auch eingetragene Warenzeichen der Microsoft Corporation und unterliegen als solche den gesetzlichen Bestimmungen. Die einzelnen, in der Informationsdatei aufgeführten Applikationen sind urheberrechtlich geschützte Programme.
Sollte eine der Bestimmungen, dieser Lizenzbestimmungen, unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten solche wirksamen Bestimmungen als vereinbart, die in ihrem Sinn der Absicht der unwirksamen Bestimmungen zugunsten des Lizenzgebers am nächsten kommen.
Sonthofen, 2007

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