EULA: PixelPlanet PdfPrinter 7

PDF Dateien aus jeder Anwendung erzeugen

Lesen Sie nachfolgende Lizenzvereinbarung aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie dieses Computerprogramm (Software) auf Ihrem Computer einsetzen. Indem Sie unten "Ich akzeptiere die Bedingungen der Lizenzvereinbarung" aktivieren, erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Nutzungsbedingungen, die damit zum Bestandteil des zwischen uns geschlossenen Vertrages werden. Für den Fall, dass Sie mit diesen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie das Computerprogramm nicht verwenden. Das Computerprogramm wird nicht verkauft, sondern lizenziert zum Zwecke der Nutzung. Eigentum erhalten Sie nur am Speichermedium.

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts (Lizenz) an dem Computerprogramm. Handbücher oder sonstige Unterlagen gehören ebenso wenig zum Vertragsgegenstand wie Datenträger. Sie können aber optional ein Handbuch bzw. Datenträger erwerben. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie kein Handbuch und keine Datenträger erhalten und insoweit lediglich auf die Online-Hilfe im Computerprogramm zugreifen können.

2. Einräumung einer Lizenz

Sie dürfen das Computerprogramm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Computerprogramms auf den Massenspeicher eines Computer-Arbeitsplatzes, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und die Anfertigung von Sicherheitskopien.

Darüber hinaus dürfen Sie keine Kopien anfertigen. 

Sie dürfen das Computerprogramm auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware auf einem Computer-Arbeitsplatz einsetzen. Wechseln Sie jedoch die Hardware, müssen Sie das Computerprogramm vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

Sie dürfen das Computerprogramm, an dem Sie lediglich Nutzungsrechte erhalten, bzw. diese Nutzungsrechte nicht an Dritte veräußern, vermieten, verleasen oder verschenken. Sie dürfen es aber auf einem Computer-Arbeitsplatz anwenden, um Dritten damit eine Dienstleistung zu erbringen. 

Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags beim Hersteller angefordert werden. 
Die Entfernung eines Kopierschutzes ist unzulässig. Nur wenn der Kopierschutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und der Lieferant trotz einer entsprechenden Mitteilung des Anwenders unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Kopierschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Programms entfernt werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Kopierschutz trägt der Anwender die Beweislast. 

Andere als die o. g. Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die Verwendung durch Sie beschränkt und nicht nach außen hin irgendwie gewerblich verwertet werden soll.

Die im vorstehenden Absatz angesprochenen Handlungen  dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Programmhersteller stehen, wenn der Programmhersteller die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Hersteller ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

3. Freischaltung und Datenüberprüfung

Vor Freischaltung des Computerprogramms behalten wir uns das Recht vor, die Richtigkeit des eingegebenen Freischaltschlüssels online zu überprüfen. Sie erklären sich mit dieser Überprüfung und mit der dadurch notwendigen Speicherung Ihrer Daten einverstanden. Hierzu gehören auch persönliche Daten wie z.B. eMail-Adresse, Rechnername, Firma und IP-Adresse. Daten werden nur gespeichert, sofern der eingegebene Freischaltschlüssel falsch ist.

4. Illegale Freischaltung/unbefugte Verwendung - Vertragsstrafen

Jede Freischaltung mit einem illegalen Freischaltschlüssel, auch der Versuch der Freischaltung mit einem ungültigen Freischaltschlüssel oder jede über diesen Vertrag hinausgehende nicht vereinbarte Nutzung, die nicht nur einen geringfügigen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darstellt, berechtigt uns, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Lizenzgebühr zu verlangen. Ein Schadensersatz und sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt, ebenso wie der Nachweis eines geringeren Schadens.
 
5. Dauer der Lizenz

Die Einräumung der Lizenz erfolgt auf die Dauer der gesetzlichen Urheberrechtschutzfrist. Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn Sie gegen irgendeine Bestimmung dieses Vertrages verstoßen. Im Falle der Beendigung sind Sie verpflichtet, die Computerprogramm sowie alle Kopien des Computerprogramms zu vernichten. Sie können den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass Sie das Computerprogramm einschließlich aller Kopien vernichten. 

6. Begrenzte Gewährleistung

Mängel an dem Computerprogramm werden von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch Sie behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7. Beschränkte Haftung

Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Computerprogrammüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.

Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend Abs. 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

Sie sind verpflichtet, das Computerprogramm auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Herunterladen schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch Sie gerügt werden.

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Computerprogramm in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

9. Sonstiges

Der Vertrag zwischen uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
Für den Fall, dass Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.